Netzentgelte Strom

Hier finden Sie Preisblätter (Entgelte und Preislisten) gültig für das Bonner Netzgebiet.

Das folgende Preisblatt basiert auf der Festlegung der Erlösobergrenzen für die vierte Regulierungsperiode der Anreizregulierung (2024 - 2028) der Bundesnetzagentur. Die den Preisen zugrunde liegende Erlösobergrenze ist gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) angepasst. Das Preisblatt umfasst die Entgelte für die Nutzung des Elektrizitätsverteilnetzes der Bonn-Netz GmbH sowie die Entgelte für die Nutzung der vorgelagerten Netzebene der Westnetz GmbH.

Preisblatt Netznutzung (gültig ab 01.01.2024)

Preisblatt Netznutzung (gültig ab 01.01.2025)

Eine informatorische Überleitung der Netzentgelte der Preisblätter mit Jahres- bzw. Monatspreisen gemäß § 17 und § 19 StromNEV in die Darstellung lt. GPKE der BNetzA Festlegung BK6-20-160 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Liste dient nur zur unverbindlichen Information, es gelten die veröffentlichten Preisblätter.

Überleitungstabelle

Überleitungstabelle (gültig ab 01.01.2024)

Überleitungstabelle (gültig ab 01.01.2025)

Atypische Netznutzung, Bandkunden

Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat (atypische Netznutzung).

Darüber hinaus können Letztverbraucher gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ein individuelles Netzentgelt beantragen, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.

Die Bemessung des individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

Nachfolgend bieten wir ausführliche Informationen zu den Sonderformen der Netznutzung in Form des entsprechenden Leitfadens der Bundesnetzagentur sowie die aktuellen Hochlastzeitfenster der Bonn-Netz GmbH zum Download an:

Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen der Bundesnetzagentur 

Beschluss BK4 - 13-739 vom 11.12.2013 

Hochlastzeitfenster 2025

Hochlastzeitfenster 2024

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 bedürfen sowohl die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 Strom der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Erfüllt ein Letztverbraucher die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (atypische Netznutzung), so kann er einen formlosen schriftlichen Antrag zur Erstellung einer Vereinbarung zur Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes an folgenden Adressaten stellen:

Bonn-Netz GmbH
Karlstraße 2-6
53115 Bonn

Liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Bandkunden) zur Entgeltbefreiung vor, kann ein entsprechender Antrag durch den Letztverbraucher direkt bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Die Bonn-Netz GmbH als Netzbetreiber ist hierüber zu informieren und unterstützt Letztverbraucher gerne bei der Antragstellung.

Die Bonn-Netz GmbH berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 nach der aktuellen Festlegung der Bundesnetzagentur. Die Hochlastzeitfenster für dieses Netzgebiet sind auf der Internetseite der Bonn-Netz GmbH veröffentlicht.

Kunde Zeitraum ab 01.01. Anzeige der BNetzA
Sportarena GmbH 2014 BK4S1-0001053
Maritim Hotelgesellschaft mbH 2015 BK4S1-0003995
SiNN GmbH 2016 BK4S1-0005607
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbH 2017 BK4S1-0006612
C&A Mode GmbH & Co. KG 2018 BK4S1-0007407
Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V. 2018 BK4S1-0007522
Verpoorten GmbH & Co. KG 2019 BK4S1-0008927
Kautex Maschinenbau GmbH 2020 BK4S1-0009759
Steigenberger Hotel AG 2020 BK4S1-0009939
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbH 2022 BK4S1-0011290
PASM Power and Air Condition Solution Management GmbH 2023 BK4S1-0012018
Bonn International School e. V. 2023 BK4S1-0012283
Deutsche Post Immobilien GmbH 2024 noch nicht bekannt
Quadriga_Colonia 01 GmbH & Co. KG 2024 noch nicht bekannt

Die Bonn-Netz GmbH berechnet die individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 nach dem aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Kunde Genehmigung seit Beschluss der BNetzA
Weck Glaswerk GmbH 2011 BK4-11-368

Privilegierung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (ENFG)

Mit der Einführung des Energiefinanzierungsgesetzes zum 1.1.2023 ist für Wärmepumpen eine Privilegierung der Umlagen KWKG und §17 EnWG möglich.
Ausnahmen: Keine Privilegierung für Betreiber von Wärmepumpen, wenn sie nach EnFG "Unternehmen in Schwierigkeiten" sind oder gegen sie Beihilferückforderungsansprüche bestehen.
Voraussetzungen: Die Wärmepumpe muss über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden sein.
Meldung: Die Angaben müssen elektronisch übermittelt werden und einem sachkundigen Dritten ermöglichen, ohne weitere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können.
Um die Privilegierung zu erhalten ist es erforderlich, dass Sie uns die entsprechenden Daten und Werte der Anlage mitteilen. Bitte verwenden Sie ausschließlich das nachfolgende Formular „Privilegierung Wärmepumpe“. Senden Sie uns das ausgefüllte Formular bitte an umlagen(at)bonn-netz.de.
Wichtig: Voraussetzung für die Anwendung des EnFG ab dem 01.01.2023 ist die noch ausstehende beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission.

 

Haftungsausschluss 

Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten nicht garantiert werden kann, ist, soweit gesetzlich zulässig, eine diesbezügliche Haftung der Bonn-Netz GmbH ausgeschlossen. Die Bonn-Netz GmbH behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Daten vorzunehmen, wenn dies zu Korrekturzwecken erforderlich sein sollte.

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