Atypische Netznutzung, Bandkunden
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat (atypische Netznutzung).
Darüber hinaus können Letztverbraucher gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ein individuelles Netzentgelt beantragen, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.
Die Bemessung des individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
Nachfolgend bieten wir ausführliche Informationen zu den Sonderformen der Netznutzung in Form des entsprechenden Leitfadens der Bundesnetzagentur sowie die aktuellen Hochlastzeitfenster der Bonn-Netz GmbH zum Download an:
Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen der Bundesnetzagentur
Beschluss BK4 - 13-739 vom 11.12.2013
Hochlastzeitfenster 2025
Hochlastzeitfenster 2024
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 bedürfen sowohl die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 Strom der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Erfüllt ein Letztverbraucher die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (atypische Netznutzung), so kann er einen formlosen schriftlichen Antrag zur Erstellung einer Vereinbarung zur Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes an folgenden Adressaten stellen:
Bonn-Netz GmbH
Karlstraße 2-6
53115 Bonn
Liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Bandkunden) zur Entgeltbefreiung vor, kann ein entsprechender Antrag durch den Letztverbraucher direkt bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Die Bonn-Netz GmbH als Netzbetreiber ist hierüber zu informieren und unterstützt Letztverbraucher gerne bei der Antragstellung.