3. Stromerzeugungsanlagen müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Für Balkonanlagen gelten die vereinfachten Anschluss- und Meldevorgaben.
4. Der Anschluss an den Endstromkreis kann entweder fest (ohne Stecker) oder über eine spezielle Energiesteckvorrichtung (z. B. nach Vornorm VDE V 0628-1) unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 erfolgen.
5. Es dürfen ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, an einem Zähler angeschlossen werden.
6. Die Stromerzeugungseinrichtung muss sich automatisch abschalten und trennen, wenn die Netzversorgung unterbrochen ist oder die Spannung oder die Frequenz von den zulässigen Werten abweicht (NA-Schutz).
7. Für den Anschluss und Betrieb von Stromerzeugungseinrichtungen in Kundenanlagen muss eine entsprechende Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD/FI-Schalter) vorhanden sein.
8. Für die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Anlage sind die geltenden Gesetze, Verordnungen (NAV) und Normen des VDE, insbesondere auch die technischen Anschlussbedingungen (TAB) einzuhalten.