Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (§14a EnWG)

"Dimmen" für die Versorgungssicherheit

Private Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos (Steuerbare Verbrauchseinrichtungen) haben einen höheren Leistungsbedarf als die meisten Haushaltsgeräte. Außerdem beziehen sie häufig im gleichen Zeitraum Strom aus dem Netz. Das Niederspannungsnetz ist in der Lage, einzelne neue Anwendungen aufzunehmen. Auf einen schnellen Hochlauf ist der größte Teil der Niederspannungsnetze in Deutschland aktuell noch nicht ausgelegt.

Die Netze müssen daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden. Bis diese Netzoptimierung umgesetzt sind, trifft die Bundesnetzagentur Vorsorge, und ermöglicht den Stromnetzbetreibern die Belastung im Netz zu reduzieren, indem der Strombezug für steuerbare Verbrauchseinrichtungen temporär "gedimmt" wird. 

Dabei steht eine Mindestleistung immer zur Verfügung, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. In den normalen Haushaltsverbrauch wird nicht eingegriffen! Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2024.

Was zählt zu "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen"?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) im Sinne der Festlegungen der Bundesnetzagentur (§ 14a ENWG) sind:

  • nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (z. B. Wallboxen),
  • Wärmepumpenheizungen (inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie bspw. Heizstäbe),
  • Anlagen zur Raumkühlung und
  • Stromspeicher hinsichtlich des Netzbezugs aus dem öffentlichen Netz (Einspeicherung)

mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 Kilowatt (kW) in der Niederspannung (inkl. Umspannung Mittelspannung/Niederspannung).

Wichtig: Bei mehreren Wärmepumpenheizungen oder Anlagen zur Raumkühlung werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Für die Prüfung, ob die Netzanschlussleistung 4,2 kW übersteigt, ist die Summenleistung relevant.

Wie melde ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung an?

Für die Anmeldung und Meldung der technischen Daten Ihrer Ladeeinrichtung, Wärmepumpenheizung oder Stromspeichers nutzen Sie gemeinsam mit Ihrem Elektroinstallationsunternehmen bitte unser Netzanschlussportal.
Sofern Ihr Stromspeicher zusammen mit einer PV-Anlage betrieben werden soll, melden Sie diesen zusätzlich in unserem Einspeiserportal  an.
Weitere Hinweise zu Ladeeinrichtungen finden Sie hier:  Elektromobilität: Bonn-Netz GmbH
Bitte beachten Sie die aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen.

Wichtig bei der Installation Ihrer Anlage ist das gute Zusammenspiel des beauftragten Elektroinstallationsunternehmens mit den Fachleuten bei uns im HAUS DER NETZE. Weil Regeln und Vorgaben, nach denen wir uns richten müssen, immer komplexer werden, intensivieren wir den Dialog mit dem Handwerk und bieten maßgeschneiderte Informationen zu den verschiedenen Fachthemen an. Zum Beispiel auch ein Online-Seminar zum Thema §14a EnWG (Online-Seminar §14a zum Download).

So reduzieren Sie Ihre Netzentgelte

Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es bestehen derzeit* zwei Wahlmöglichkeiten:

  • Modul 1 bietet einen (netzbetreiberindividuellen) pauschalen Rabatt auf das Netzentgelt (80 Euro zzgl. Stabilitätsprämie p. a.).

  • Modul 2 ermöglicht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent.

*Ab 2025 kann optional zusätzlich zu Modul 1 ein zeitvariables Netzentgelt gewählt werden (Modul 3).

Die Auswahl des Moduls erfolgt durch Sie. Sie bevollmächtigen bei einem Neuanschluss Ihr Elektroinstallationsunternehmen, die Wahl des Netzentgeltsmoduls über das digitale Netzanschlussportal bei der Anmeldung des Netzanschlusses zu übermitteln. Treffen Sie keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul für Ihre künftigen Netzentgelte.

Weitere Informationen finden Sie in der BNetzA-Veröffentlichung zu § 14a EnWG  sowie in unserem Preisblatt.

 

Noch Fragen zu den Netzentgelten?

Ab wann erfolgt eine Reduzierung des Netzentgeltes?
Ein reduziertes Netzentgelt für Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie, sobald Sie die Anlage bei uns angemeldet und die Inbetriebnahme nachgewiesen haben.
Was muss ich tun, um reduzierte Netzentgelte nach §14a zu erhalten?
Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, müssen Sie die Steuerbarkeit der steuerbaren Verbrauchseinrichtung sicherstellen. Unterstützen können hier Elektroinstallationsunternehmen oder Hersteller.
Wie erhalte ich das reduzierte Netzentgelt?
Die Netzentgeltreduzierung ist künftig Teil der Rechnung Ihres jeweiligen Energielieferanten und wird dort separat ausgewiesen. Wir werden auch künftig keine separate Rechnung an Sie versenden, sofern Sie keinen eigenen Netznutzungsvertrag mit uns abgeschlossen haben.
Wie kann ich die Art des reduzierten Netzentgelts wechseln?
Standardmäßig gewähren wir beim Nachweis der Inbetriebnahme eine pauschale Netzentgeltreduzierung gemäß Modul 1. Den Zeitpunkt des Wechsels in ein anderes Modul vereinbaren Sie bitte mit Ihrem Energielieferanten. Alles Weitere erledigen wir mit Ihrem Energielieferanten.

Diese Regeln gelten für Bestandsanlagen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 errichtet und in Betrieb genommen wurden, haben Bestandsschutz. Für diese Anlagen ändert sich zunächst nichts.

Ist Ihre Bestandsanlage bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG bei uns angemeldet, sieht die Bundesnetzagentur für Ihre Anlage Übergangsregelungen vor. Die aktuellen Vereinbarungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2028 fort. Danach sollen diese Anlagen in die neuen § 14a-EnWG-Regelungen überführt werden. Hierzu kommen wir rechtzeitig auf Sie zu. Es besteht die Möglichkeit, bereits früher, freiwillig in die neuen § 14a EnWG-Regelungen zu wechseln.

Ist Ihre Bestandsanlage hingegen heute ohne Vereinbarung zur Steuerung, bleibt sie grundsätzlich dauerhaft von den neuen § 14a EnWG-Regelungen ausgenommen. Sie haben jedoch auch hier die Möglichkeit, freiwillig in die neuen Regelungen zu wechseln, sofern die entsprechenden technischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ob Ihre Anlage einen bestehenden § 14a EnWG-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag bzw. Ihrer Stromrechnung entnehmen.

Für einen Wechsel in die neue § 14a EnWG-Regelung gehen Sie bitte auf Ihren Energielieferanten zu. Alles Weitere erledigen wir mit Ihrem Energielieferanten.  

Weiterführende Fragen

Nein. Es kann in einzelnen Netzbereichen vorrübergehend notwendig sein, die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig zu begrenzen, bis das Netz in ausreichendem Maße ausgebaut wurde. Durch die neue § 14a-EnWG-Regelung soll die Aufrechterhaltung der Netzsicherheit gewährleistet werden.

Ausgenommen von den neuen Regelungen sind:

  • private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gem. § 35 Abs. 1 und 5a StVO sowie
  • Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.

Möchten Sie eine der Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, benötigen wir folgende Bestätigung von Ihnen.  Bitte fügen Sie diese der Anmeldung im Netzanschlussportal​​​​​​​ bei.

Nein, Nachtspeicherheizungen sind nicht von der neuen § 14a EnWG-Regelung betroffen. Das heißt, Nachtspeicherheizungen werden dauerhaft (bis zu ihrer Außerbetriebnahme) gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.

Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW Leistung nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde, fällt diese unter die Regelung nach § 14a EnWG und ist grundsätzlich durch den Verteilnetzbetreiber zu steuern. Lediglich die Anlagen, die unter obige Ausnahmeregelungen fallen, sind von der Steuerung ausgenommen.

Wichtige Infos und Downloads

AGB-Allgemeine Bedingungen der Bonn-Netz GmbH über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen. 

Formular "Ausnahmeregelung gemäß der Festlegung BK6-22-300"

BonnNetz: Vortrag Online-Seminar 27. Juni 2024 

 

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