Auf Wunsch eines Anschlussnehmers kann im Netz der Bonn-Netz GmbH der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist.
Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.
Die BNetzA hat unter dem 23.08.2017 die Änderung des ursprünglich im Jahr 2010 veröffentlichten Standardvertrages (Az. BK6-09-034 und BK7-09-001) beschlossen. Die neuen Standardverträge (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)) enthalten die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation.
Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber ist der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen erforderlich.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
Anlage 1 - Technische Mindestanforderungen
Anlage 2 - Kontaktdatenblatt (XLS-Format)